Gemäss WML Rz. 4023 ff. ist von einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Akkordanten dann auszugehen, wenn entweder das Bestehen einer Betriebsorganisation nachgewiesen ist oder eine regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (von Werkeigentümern, Bauherrschaften, Architekten und dergleichen) vorliegt. Das Bestehen einer Betriebsorganisation wird praxisgemäss bei Vorliegen folgender Umstände bejaht: