AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können nur dann als Selbständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989, S. 24, E. 3a, H 179/87; BGE 114 V 65 E. 2b, S. 69; 101 V 87 E. 2, S. 89; 100 V 129 E. 1b, S. 131 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016, 9C_675/2015 E. 3.2; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 128, Rz. 4.51; vgl. zum Ganzen: