5.2 Es ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse den Beigeladenen zu Recht als Unselbständigerwerbenden eingestuft hat. Unbestritten ist, dass der Beigeladene 2015 und 2016 als Akkordant bzw. freier Mitarbeiter Bodenlegerarbeiten für die Firma des Beschwerdeführers ausführte und über die Zusammenarbeit keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.