Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 110 V 72 E. 4; bestätigt in: BGE 119 V 161 E. 2). Die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit äussert sich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, im Vorhandensein eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den massgebenden Lohn [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2019, Rz. 1020).