Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 19. Dezember 2017 einzig dem Beschwerdeführer zustellte und von einer zusätzlichen Eröffnung an den mitbetroffenen B.____ absah. In der Folge lud das Kantonsgericht B.____ mit Verfügung vom 18. Juni 2018 zum Verfahren bei. An der heutigen Parteiverhandlung nahm der Beigeladene von seinem Recht Gebrauch, sich zur vorliegenden Sache zu äussern.