2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Forderungssumme von Fr. 7'796.20 strittig. Die Angelegenheit fällt damit in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums.