E. Da B.____ nicht auf die Beiladung reagierte und in Bezug auf seine Stellung noch Informationsbedarf bestand, setzte das Gericht eine Parteiverhandlung an. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde B.____ zum Sachverhalt befragt. Im Übrigen hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundes-