D. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2018 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Hinweise, dass B.____ als Selbständigerwerbender für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, gebe es nicht. So liege über die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und B.____ keine vertragliche Vereinbarung vor. Ob Letzterer namhafte Investitionen für seine Arbeit getätigt habe, lasse sich aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung am Verfahren nicht eruieren. Fakt sei, dass er nur in den Jahren 2002 bis 2007 Beiträge als Selbständigerwerbender abgerechnet habe.