B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Er sei davon ausgegangen, dass B.____ als Subunternehmer selbständigerwerbend sei. Dies sei auch so von ihm kommuniziert worden und die Rechnungsstellung sei unter Angabe der Mehrwertsteuernummer erfolgt. Dass die Firma C.____ GmbH liquidiert worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. C. Am 18. Juni 2018 wurde B.____ zum Verfahren beigeladen und er erhielt Gelegenheit, eine Stellungnahme zu den bisherigen Eingaben einzureichen.