A. Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle bei A.____ stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) fest, dass in den Jahren 2015 und 2016 regelmässige Zahlungen an B.____ für Arbeitsleistungen getätigt worden sind. Diese Zahlungen qualifizierte die Ausgleichskasse als Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 forderte sie von A.____ eine Nachzahlung von Fr. 7'796.20 für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge der Jahre 2015 und 2016 sowie Verwaltungskosten und Verzugszinsen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Mai 2018 ab.