{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-198-26_2019-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0ef1648-3527-438c-9c0e-69c525952c39&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433323", "Checksum": "6a38223de8c31367f1ec3ab899b77e1b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-198-26_2019-01-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e9c673e6-5ab3-40bb-98af-bf78c187f07e", "Checksum": "543a400314ea8d2346ff816cc9c83efd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 18 198/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2019 710 18 198/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:35:53", "Checksum": "7b4248147dece85eabd975e28b0f3b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2019 710 18 198/26\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nko- und Zufallshaftung. Gerade in der Baubranche ist aber die Haftung gegenüber der Bauherrschaft für schlecht ausgeführte Arbeiten ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H 191/05 und U 499/05, E. 4.1). Dazu kommt, dass\nder Beigeladene nicht für den Arbeitserfolg, für welchen er auch das Risiko eines beruflichen\nMisserfolgs zu tragen hätte, bezahlt wurde, sondern entweder nach Arbeitszeit oder nach verlegten m2, was wiederum ein Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. RAPHAEL LANZ,\nDie Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversiche-\nrungs-, Steuer- und Zivilrecht, in: AJP 1997, S. 1463 ff., Kapitel I C, Ziffer 4c/ee). Zwar war der\nBeigeladene mit konkreten Aufträgen ohne besondere Mitwirkungsobliegenheiten des Beschwerdeführers betraut und er führte die Arbeiten in weitgehend freier Arbeits- und Zeiteinteilung aus. Diese Arbeitsweise ist jedoch nicht untypisch für Akkordaten und lässt nicht bereits\nauf eine arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit schliessen. Die Prüfung der einzelnen Kriterien\nergibt somit klar, dass sich Beschwerdeführer und Beigeladener nicht als gleichberechtigte Geschäftspartner gegenüberstanden, weshalb die vom Beigeladenen ausgeführten Arbeiten in den\nJahren 2015 und 2016 als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind.\n\n5.6 Dem Gericht ist bewusst, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beigeladene\nüberzeugt waren, dass der Beigeladene als freier Mitarbeiter selbständig erwerbend war. Im\nSozialversicherungsrecht haben indessen die zuständigen Behörden bzw. das Gericht den Beitragsstatus einer Person nach Massgabe des festgestellten Sachverhaltes von Amtes wegen zu\nbestimmen, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein. Der Eigenqualifikation des Beigeladenen und des Beschwerdeführers kann gestützt auf das vorliegende Ergebnis deshalb nicht gefolgt werden (vgl. dazu LANZ, a.a.O., Kapitel IV Ziffer 1). Daraus ergibt sich,\ndass die Ausgleichskasse den Beigeladenen zu Recht als Unselbständigen eingestuft hat. Die\nangefochtene Beitragsverfügung, die betragsmässig nicht beanstandet wird, ist zu bestätigen.\nDie Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das\nvorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}