{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-198-26_2019-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0ef1648-3527-438c-9c0e-69c525952c39&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050519", "Checksum": "6a38223de8c31367f1ec3ab899b77e1b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-198-26_2019-01-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e9c673e6-5ab3-40bb-98af-bf78c187f07e", "Checksum": "543a400314ea8d2346ff816cc9c83efd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 198/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2019 710 18 198/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:35", "Checksum": "7904e3717683648d20171d87c841f376", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2019 710 18 198/26\nRegeste:\nBeiträge\n\n5.2 Es ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse den Beigeladenen zu Recht als Unselbständigerwerbenden eingestuft hat. Unbestritten ist, dass der Beigeladene 2015 und 2016 als Akkordant bzw. freier Mitarbeiter Bodenlegerarbeiten für die Firma des Beschwerdeführers ausführte und über die Zusammenarbeit keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können nur dann als Selbständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem\nUnternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989, S. 24, E. 3a, H 179/87; BGE\n114 V 65 E. 2b, S. 69; 101 V 87 E. 2, S. 89; 100 V 129 E. 1b, S. 131 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016, 9C_675/2015 E. 3.2; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 128, Rz. 4.51; vgl. zum Ganzen:\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nUELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 3.\nAufl. 2016, S. 1263, Rz. 199).\n\nGemäss WML Rz. 4023 ff. ist von einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Akkordanten dann\nauszugehen, wenn entweder das Bestehen einer Betriebsorganisation nachgewiesen ist oder\neine regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (von Werkeigentümern, Bauherrschaften, Architekten und dergleichen) vorliegt. Das Bestehen einer Betriebsorganisation wird praxisgemäss bei Vorliegen folgender Umstände bejaht: Vorhandensein einer Arbeitsstätte mit\nbranchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen, Einsatz von bedeutenden eigenen oder\ngemieteten Betriebsmitteln sowie Beschaffung von Material auf eigene Rechnung oder Einsatz\nmehrerer eigener Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen (KÄSER, a.a.O., S. 128 f. mit\nHinweisen; WML Rz. 4024). Als Hinweise können die Auftragsbewerbung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung und die vertragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung gelten (WML Rz. 4026).\n\n5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit dem Beigeladenen als Subunternehmer zusammengearbeitet habe. Die Abrechnungen seien jeweils unter Angabe der Mehrwertsteuernummer erfolgt. Er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Beigeladene selbständigerwerbend sei und seine Sozialversicherungsbeiträge selber abrechne.\n\n5.4 Es trifft zu, dass die äusseren Umstände, das Auftreten des Beigeladenen und die Führung einer Mehrwertsteuernummer auf den Rechnungen, Hinweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind (vgl. auch WML Rz. 4027). Grundlegend für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind aber eine eigene Betriebsorganisation und/oder eine regelmässige\nDirektübernahme von Drittaufträgen. Keines dieser beiden Hauptkriterien ist hier erfüllt. In Bezug auf das Merkmal der Betriebsorganisation ist festzustellen, dass die GmbH des Beigeladenen im Jahr 2008 liquidiert und am 15. Januar 2009 im Handelsregister gelöscht worden ist.\nGemäss seinen Aussagen an der heutigen Parteiverhandlung verfügt er heute weder über eigene Geschäftsräumlichkeiten noch über ein Lager. Zwar besitzt er eigenes Werkzeug und ein\nFirmenauto. Bedeutende Betriebsmittel oder Material beschaffte er dagegen nicht auf eigene\nRechnung. Das Arbeitsmaterial lieferte jeweils der Beschwerdeführer. Von einer regelmässigen\nDirektannahme von Drittaufträgen kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. In den hier interessierenden Jahren 2015 und 2016 war der Beigeladene über längere Zeit für den Beschwerdeführer tätig. Zwar hat er teilweise auch für einen Architekten gearbeitet, gemäss eigenen Angaben war er aber wiederholt für mehrere Monate zuhause gewesen, da er keine Arbeit gehabt\nhabe. Folglich ist kein Hauptmerkmal erfüllt, welches für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Akkordanten sprechen würde.\n\n5.5 Ferner ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beigeladene kein eigenes Unternehmerrisiko getragen hat. Für die Auftragsausführung waren keine erheblichen Investitionen\nnotwendig. So musste er für die Erfüllung der vom Beschwerdeführer erteilten Aufträge – wie\nerwähnt - kein eigenes Material einsetzen. Der Beigeladene trug auch kein Inkasso- oder Delkredererisiko. Er hatte keinen direkten Kundenkontakt, trat nicht auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, er erstellte keine Offerten, übernahm keine Garantieleistungen und keine Risi-\n\n"}