{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-198-26_2019-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0ef1648-3527-438c-9c0e-69c525952c39&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050519", "Checksum": "6a38223de8c31367f1ec3ab899b77e1b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-198-26_2019-01-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e9c673e6-5ab3-40bb-98af-bf78c187f07e", "Checksum": "543a400314ea8d2346ff816cc9c83efd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 198/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2019 710 18 198/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:35", "Checksum": "7904e3717683648d20171d87c841f376", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2019 710 18 198/26\nRegeste:\nBeiträge\n\n3. Erlässt eine Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitsgebers als auch des Arbeitnehmers\nfest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher\nWeise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs\ngrundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dieser\nGrundsatz nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist,\nsondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 4\nE. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom\n4. Juni 2002, H 50/02, E. 2a). Hat die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das kantonale Versicherungsgericht\nentweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen,\ndamit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer\nderen Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 E. 4a). Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 19. Dezember\n2017 einzig dem Beschwerdeführer zustellte und von einer zusätzlichen Eröffnung an den mitbetroffenen B.____ absah. In der Folge lud das Kantonsgericht B.____ mit Verfügung vom 18.\nJuni 2018 zum Verfahren bei. An der heutigen Parteiverhandlung nahm der Beigeladene von\nseinem Recht Gebrauch, sich zur vorliegenden Sache zu äussern.\n\n4.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus\nselbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom\n31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in\nunselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das\nnicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.2 Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt\nsich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern\nnach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei\nallenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch\nausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer\nvon einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 110 V 72 E. 4; bestätigt in: BGE 119\nV 161 E. 2). Die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit äussert sich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, im Vorhandensein eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur\npersönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht (Wegleitung\ndes Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den massgebenden Lohn [WML], gültig ab\n1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2019, Rz. 1020). Ein spezifisches Unternehmerrisiko zeigt sich\nim Tätigen von erheblichen Investitionen, im Tragen des Verlustes, der Unkosten, des Inkassound Delkredererisikos, im Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, im Beschaffen von Aufträgen, in der Beschäftigung von Personal und im Verfügen über eigene Geschäftsräumlichkeiten (WML Rz. 1019).\n\n4.3 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden\nSachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils\nunter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach\nMerkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1, 122 V 171 E. 3a und\n283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).\n\n5.1 Die Ausgleichskasse ging davon aus, dass der Beigeladene in den Jahren 2015 und\n2016 als Arbeitnehmer beim Beschwerdeführer tätig war. Der Beigeladene sei für einzelne Aufträge als Akkordant beschäftigt worden, sei gegenüber der Kundschaft nicht als Unternehmer\naufgetreten, habe nicht im Namen seiner GmbH, sondern in eigenen Namen Rechnung gestellt\nund auch kein Unternehmerrisiko getragen.\n\n"}