{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-198-26_2019-01-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e0ef1648-3527-438c-9c0e-69c525952c39&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050519", "Checksum": "6a38223de8c31367f1ec3ab899b77e1b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-198-26_2019-01-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e9c673e6-5ab3-40bb-98af-bf78c187f07e", "Checksum": "543a400314ea8d2346ff816cc9c83efd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 198/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2019 710 18 198/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:35", "Checksum": "7904e3717683648d20171d87c841f376", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2019 710 18 198/26\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 25. Januar 2019 (710 18 198 / 26)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nBeiträge; unselbständige Erwerbstätigkeit\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42,\nPostfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladener B.____\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle bei A.____ stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) fest, dass in den Jahren 2015 und\n2016 regelmässige Zahlungen an B.____ für Arbeitsleistungen getätigt worden sind. Diese Zahlungen qualifizierte die Ausgleichskasse als Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Mit\nVerfügung vom 19. Dezember 2017 forderte sie von A.____ eine Nachzahlung von Fr. 7'796.20\nfür AHV/IV/EO/ALV-Beiträge der Jahre 2015 und 2016 sowie Verwaltungskosten und Verzugszinsen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Mai\n2018 ab.\n\nB. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung\nSozialversicherungsrecht, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Er sei davon ausgegangen, dass B.____ als Subunternehmer selbständigerwerbend\nsei. Dies sei auch so von ihm kommuniziert worden und die Rechnungsstellung sei unter Angabe der Mehrwertsteuernummer erfolgt. Dass die Firma C.____ GmbH liquidiert worden sei, sei\nihm nicht bekannt gewesen.\n\nC. Am 18. Juni 2018 wurde B.____ zum Verfahren beigeladen und er erhielt Gelegenheit,\neine Stellungnahme zu den bisherigen Eingaben einzureichen.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2018 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Hinweise, dass B.____ als Selbständigerwerbender für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, gebe es nicht. So liege über die Zusammenarbeit zwischen\ndem Beschwerdeführer und B.____ keine vertragliche Vereinbarung vor. Ob Letzterer namhafte\nInvestitionen für seine Arbeit getätigt habe, lasse sich aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung\nam Verfahren nicht eruieren. Fakt sei, dass er nur in den Jahren 2002 bis 2007 Beiträge als\nSelbständigerwerbender abgerechnet habe. Am 3. September 2008 sei der Konkurs über die\nC.____GmbH eröffnet worden und am 1. Oktober 2008 sei die Konkurseinstellung mangels\nAktiven erfolgt. Ferner habe er gemäss Rechnung vom 28. Juni 2016 unter eigenem Namen\nRechnung gestellt und nicht über die GmbH. Zwar sei auf der Rechnung eine Mehrwertsteuernummer aufgeführt, Mehrwertsteuer sei aber keine abgerechnet worden. Der Beschwerdeführer\nkönne sich nicht darauf berufen, aus Treu und Glauben davon ausgegangen zu sein, dass\nB.____ selbständig erwerbstätig sei. Vielmehr müsse er prüfen, an wen er Aufträge als Unterakkordant vergebe. Zudem biete die Tatsache, dass jemand als Selbständigerwerbender bei\neiner Ausgleichskasse angeschlossen sei, nicht Gewähr dafür, dass jegliche Erwerbstätigkeit\neines solchen Versicherten rechtlich gesehen tatsächlich eine selbständige sei. Abgesehen\ndavon sei B.____ keiner Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen. Insgesamt ergebe sich, dass B.____ als Unselbständigerwerbender einzustufen sei.\n\nE. Da B.____ nicht auf die Beiladung reagierte und in Bezug auf seine Stellung noch Informationsbedarf bestand, setzte das Gericht eine Parteiverhandlung an. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde B.____ zum Sachverhalt befragt. Im Übrigen hielten die Parteien\nan ihren Anträgen und Begründungen fest.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundes-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946\nkann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige\nInstanz Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes\nüber die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das\nKantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss den Artikeln 84 und 91 AHVG\nzuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht im Übrigen frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. Juni 2018 ist einzutreten.\n\n2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von\nFr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Forderungssumme von Fr. 7'796.20\nstrittig. Die Angelegenheit fällt damit in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums.\n\n"}