6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Besuch der E.____ noch der F.____ eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV darstellen. Auch kann der Aufenthalt nicht als Sprachaufenthalt im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :