Gemäss dieser Schilderung führt der Besuch der E.____ nicht zu einem Berufsabschluss und bildet auch nicht die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe. Zudem ermöglicht der Besuch der Schule auch nicht, eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss auszuüben. Damit stellt der Besuch der E.____ zweifellos keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV dar.