Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18. Altersjahres bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbilbis dung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 und ter 49 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art.