ter 2.1 Gemäss Art. 22 AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht – in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 2 AHVG – für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des