1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine monatliche AHV-Kinderrente für den Besuch der E.____ für den Zeitraum vom 12. Februar bis 19. Juli 2018 (vgl. Schreiben der H.____ vom 13. Februar 2018). Da die maximale AHV-Kinderrente Fr. 940.-- beträgt, fällt die Beurteilung der Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.