{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-187-309_2018-11-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8236c8bf-c3c5-46fb-ac97-68618f852cc3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "ec0aad31413cf1dff00f418dc1a90a84"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-187-309_2018-11-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d68ecaf-27bc-440b-9ea4-d2f0cd3bd7ab", "Checksum": "f092bd9c923c2ae29fddf34e553b648c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 187/309"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2018 710 18 187/309"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Kinderrente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:13:44", "Checksum": "0b384e6595149ca7f9f51d19993fea9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2018 710 18 187/309\nRegeste:\nAHV-Kinderrente\n\n5.2 Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass ihr Berufsziel „Event Managerin“ ist und\nsie diesen Beruf an der F.____ theoretisch und praktisch erlernen möchte. Das Bestehen der\nE.____ sei Voraussetzung für die Aufnahme an der F.____. Da die Studentenschaft an der\nF.____ multikulturell sei, werde es ihr ermöglicht, weite Personen- und Kulturkenntnisse zu erlangen, um so mit frischem Wind im Bereich des Event Managements in der Schweiz zu arbeiten. Ganz abgesehen davon bringe sie ein englischsprachiges Studium nochmal auf ein höheres Sprachniveau, wodurch sie auf hohem Level mit einer breiten Kundschaft kommunizieren\nkönne. Da sie mit den Anwesenheitspflichten und Aufgaben an der Schule voll in Anspruch genommen sei, sei es ihr nicht möglich, die Ausbildung mit einem Nebenjob zu finanzieren. Abgesehen davon sei sie mit einem Touristen-Visa in I.____, was ihr jegliche Arbeit gegen Entgelt\nverbiete.\n5.2.1 Mit der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass der Besuch der E.____\n(vorliegend E.____ I), welcher vom 12. Februar bis 19. Juli 2018 dauert bzw. gedauert hat, tatsächlich Voraussetzung zum Eintritt an die F.____ bildet. Anzumerken bleibt, dass als Voraussetzung zum Eintritt an die F.____ sowohl der Besuch der E.____ I als auch derjenige der\nE.____ II angegeben wird, welcher weitere drei Monate dauert. Zu prüfen bleibt nun, ob die\nAusbildung an der F.____ auf einem strukturierten Bildungsgang beruht, der rechtlich oder zu-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmindest faktisch anerkannt ist. Bei der F.____ handelt es sich um eine private Universität, welche grundsätzlich nicht akkreditiert ist. Die Studiengänge werden aufgrund der fehlenden Akkreditierung von den meisten Behörden und Ländern nicht anerkannt. Gemäss Wikipedia betrachtet lediglich das System für Hochschul- und Berufsbildung in I.____ die F.____ als anerkannte Ausbildungseinrichtung. Die Tatsache, dass die F.____ in I.____ anerkannt ist, ändert\naber nichts daran, dass die F.____ in der Schweiz rechtlich nicht anerkannt ist. Ausserdem sind\ndie Angaben zum Inhalt des Lehrgangs spärlich und nicht überprüfbar. So fehlen Angaben zu\nden Lernzielen resp. den vorgesehenen Lernkontrollen (Prüfungen samt des Prüfungsinhalts,\nVerfassen von Arbeiten o.Ä.) in den einzelnen Fächern sowie den verantwortlichen Lehrpersonen (Namen und ausgewiesene Qualifikationen der Ausbildner). Des Weiteren ist unklar wie\nlange der Studiengang dauert. Demnach fehlt es der strittigen Ausbildung an Transparenz und\ndamit an deren Überprüfbarkeit. Im Rahmen einer Gesamtsicht kann der von der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Besuch der E.____ gewünschte Besuch der F.____ – jedenfalls in\nder Schweiz und die Beschwerdeführerin beabsichtigt als Event Managerin in der Schweiz tätig\nzu sein – auch nicht als faktische Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt\nwerden.\n\n5.2.2 Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich mit einem Touristenvisum in I.____ aufhalte. Es erscheint daher fraglich, ob sie überhaupt berechtigt ist, an einer\nUniversität zu studieren und gegebenenfalls wie lange. Daneben ist auch unklar, wie lange sie\nmit einem Touristenvisum in I.____ bleiben darf. In der Regel dürfen Touristen nicht länger als\n12 Monate in I.____ verweilen und während dieser Zeit nicht mehr als drei Monate an Studienund Lehrgängen teilnehmen. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin erscheint es\ndaher fraglich, ob sie die angegebene Ausbildung an der F.____ überhaupt in Angriff nehmen,\ngeschweige denn abschliessen kann, dauern doch bereits die E.____ I und E.____ II zusammen rund acht Monate.\n\n5.2.3 Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem Besuch der F.____ verbessere sie ihre Englischkenntnisse, ist nicht abzustreiten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin\nin I.____ diente jedoch nicht in erster Linie dem Spracherwerb. Vielmehr befand sie sich als\nTouristin in I.____ und wollte zusätzlich noch die E.____ besuchen. Dies alleine genügt jedoch\nnicht, um den Besuch der F.____ als Sprachaufenthalt zu bezeichnen, insbesondere auch weil\ndie Beschwerdeführerin keine Sprachschule zu besuchen beabsichtigte.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Besuch der E.____ noch der\nF.____ eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV darstellen. Auch kann der Aufenthalt\nnicht als Sprachaufenthalt im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden.\n\n7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\n"}