{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-187-309_2018-11-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8236c8bf-c3c5-46fb-ac97-68618f852cc3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "ec0aad31413cf1dff00f418dc1a90a84"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-187-309_2018-11-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d68ecaf-27bc-440b-9ea4-d2f0cd3bd7ab", "Checksum": "f092bd9c923c2ae29fddf34e553b648c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 187/309"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2018 710 18 187/309"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Kinderrente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:13:44", "Checksum": "0b384e6595149ca7f9f51d19993fea9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2018 710 18 187/309\nRegeste:\nAHV-Kinderrente\n\n2.2 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in\nder Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar\n2018), hält sodann fest, dass die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern und systematisch\nauf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Weiter wird ausgeführt, das angestrebte Bildungsziel müsse entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet sei, müsse sie eine allgemeine Grundlage für eine\nMehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Des Weiteren muss\ndie Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest\nfaktisch anerkannt ist (RWL Rz. 3358). Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als\nAu-Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich in Ausbildung, sofern mindestens acht Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind (RWL 3363).\n\n3. Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die\nDurchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln\nwerden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste\nund gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das\nGericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine\nüberzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind\ndie Regeln der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2018 zu berücksichtigen.\n\n4.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl.\nTHOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern\n2014, § 70 Rz 2 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c). Im\nSozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur inso-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus\ndem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., §\n70 Rz 56 f.).\n\n4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine\nTatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im\nSozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.\nDie blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.\nDas Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen\nGeschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b).\n\n5. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Besuch der E.____ bzw. der F.____ eine anerkannte\nbis\nAusbildung im Sinne von Art. 49 AHVV darstellt.\n\n5.1 Bei der E.____ (zu deutsch G.____) handelt es sich um eine Schule, welche der Organisation H.____ angeschlossen ist. Gemäss Homepage der in der Schweiz ansässigen H.____\nbietet die G.____ „dir die Gelegenheit in einem internationalen Umfeld deine Beziehung zu Gott\nzu vertiefen, deine Berufung zu entdecken, deine Persönlichkeit weiterzuentwickeln und gemeinsam mit anderen Missionserfahrungen zu sammeln“.\n\nGemäss dieser Schilderung führt der Besuch der E.____ nicht zu einem Berufsabschluss und\nbildet auch nicht die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe. Zudem ermöglicht der\nBesuch der Schule auch nicht, eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss auszuüben. Damit stellt der Besuch der E.____ zweifellos keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis\nAHVV dar.\n\n"}