{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-187-309_2018-11-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8236c8bf-c3c5-46fb-ac97-68618f852cc3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "ec0aad31413cf1dff00f418dc1a90a84"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-187-309_2018-11-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d68ecaf-27bc-440b-9ea4-d2f0cd3bd7ab", "Checksum": "f092bd9c923c2ae29fddf34e553b648c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 187/309"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2018 710 18 187/309"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Kinderrente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:13:44", "Checksum": "0b384e6595149ca7f9f51d19993fea9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2018 710 18 187/309\nRegeste:\nAHV-Kinderrente\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 13. November 2018 (710 18 187 / 309)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nKein Anspruch auf eine AHV-Kinderrente mangels anerkannter Ausbildung gemäss\nArt. 49bis AHVG\n\nBesetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach,\n4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff AHV-Kinderrente\n\nA. Die 1995 geborene A.____ ist die Tochter von C.____, welche seit März 2017 eine\nAltersrente bezieht. Am 13. März 2018 beantragte sie die Ausrichtung einer AHV-Kinderrente,\nweil sie sich seit dem 12. Februar 2018 wieder in Ausbildung befinde. Mit Verfügung vom\n21. März 2018 lehnte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) das Gesuch\nab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Mai\n2018 wiederum ab.\nB. Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 4. Juni 2018) erhob A.____ Beschwerde am\nKantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Da dieses Schreiben von\nder Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet worden war, setzte das Kantonsgericht ihr eine\nFrist zur Unterzeichnung durch sie selbst oder eine sie vertretende Person. Am 11. Juni 2018\nwurde die Beschwerde nochmals eingereicht, unterzeichnet von der Schwester der Beschwerdeführerin, B.____, sowie ihrer Mutter, C.____. Mit dem Schreiben wurde auch eine Vollmacht\nvon A.____ lautend auf ihre Schwester B.____ eingereicht. Sinngemäss wurde beantragt, es\nsei ihr eine AHV-Kinderrente auszurichten.\nC. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2\nATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist,\nsoweit es sich – wie vorliegend – nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem\ndie versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser befindet\nsich vorliegend in D.____, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich\nzur Behandlung der vorliegend – in der Zwischenzeit – frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von\n10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet\nder Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine monatliche AHV-Kinderrente für den Besuch der\nE.____ für den Zeitraum vom 12. Februar bis 19. Juli 2018 (vgl. Schreiben der H.____ vom\n13. Februar 2018). Da die maximale AHV-Kinderrente Fr. 940.-- beträgt, fällt die Beurteilung der\nAngelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.\n\nter\n2.1 Gemäss Art. 22 AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes\nKind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht – in sinngemässer Anwendung von Art. 25\nAbs. 2 AHVG – für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n18. Altersjahres bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten\n25. Altersjahr. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbilbis\ndung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 und\nter\n49 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947\ngetan hat. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der\nGrundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich\neine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.\nAusserdem gilt ein Kind als in Ausbildung, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil\nSchulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV).\n\n"}