Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine Beiträge nach Eintritt der Invalidität und zudem diejenigen seiner Ehefrau bis zum Bezug der Altersrente nicht berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu. Den ACOR-Berechnungsblättern von 23. Mai 2014 ist vielmehr zu entnehmen, dass diese Beiträge im Rahmen der im Jahr 2014 durchgeführten integralen Neuberechnung eingerechnet wurden. Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht vom Höchstbetrag der anwendbaren Rentenskala 43 einschliesslich Verwitwetenzuschlag von Fr. 2‘297.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Vorbezugs resultiert ein Anspruch des Versicherten von Fr. 2‘141.-- (Fr. 2‘297.-- - Fr. 156.--) pro Monat.