Soweit der Beschwerdeführer eine den Höchstbetrag der Rentenskala 43 übersteigende Rente beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich kann der Verwitwetenzuschlag weder zu einer höheren Rente als der Höchstbetrag der jeweils anwendbaren Rentenskala führen noch vermag er die Rentenkürzung bei Vorbezug der Altersrente zu kompensieren. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine Beiträge nach Eintritt der Invalidität und zudem diejenigen seiner Ehefrau bis zum Bezug der Altersrente nicht berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu.