Dieser Zuschlag darf indes den Höchstbetrag der maximalen Altersrente der jeweils zutreffenden Rentenskala nicht übersteigen (BGE 132 V 265 E. 3.3). Nach der massgebenden Rentenskala 43 (gültig ab 1. Januar 2015) beträgt der Höchstbetrag (inkl. Verwitwetenzuschlag gemäss Art. 35bis AHVG) Fr. 2‘297.--. Da der Beschwerdeführer die Altersrente ein Jahr vorbezogen hatte, ist diese um 6,8% zu kürzen, so dass ab 1. März 2018 ein Anspruch auf eine Rente von Fr. 2‘141.-- (Fr. 2‘297.-- - Fr. 156.--) resultiert, wie dies die Vorinstanz zutreffend feststellte. Soweit der Beschwerdeführer eine den Höchstbetrag der Rentenskala 43 übersteigende Rente beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden.