Massgebend ist vielmehr die Rente des Beschwerdeführers, wie sie bei der integralen Neuberechnung im Jahr 2014 berechnet worden war. Wie unter Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, beträgt die ungekürzte, nicht plafonierte Altersrente, berechnet auf der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Grundlage der zuvor zugesprochenen Invalidenrente Fr. 2‘067.--. Zu beachten ist, dass er als verwitweter Bezüger einer Altersrente gemäss Art. 35bis AHVG Anspruch auf einen Zuschlag von 20% zu seiner Rente hat. Dieser Zuschlag darf indes den Höchstbetrag der maximalen Altersrente der jeweils zutreffenden Rentenskala nicht übersteigen (BGE 132 V 265 E. 3.3).