4.3 Mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 5. Februar 2018 entfiel die Plafonierung der Altersrente. Eine Änderung in den Berechnungsgrundlagen wurde dabei zu Recht nicht vorgenommen (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung, Stand am 1. Januar 2018, Rz. 5701 ff.). Massgebend ist vielmehr die Rente des Beschwerdeführers, wie sie bei der integralen Neuberechnung im Jahr 2014 berechnet worden war.