Bei einer auf 150% der Maximalrente von Fr. 2'340.-- (Rententabellen Stand 2013/2014) plafonierten Rente resultierte beim Beschwerdeführer eine Altersrente von Fr. 1'750.-- (Fr. 2‘067.-- x Fr. 3‘510.-- : Fr. 4‘145.--). Dem Beschwerdeführer stand demnach in Nachachtung des einjährigen Rentenvorbezugs und der daraus resultierenden Kürzung der vorbezogenen Rente um 6,8% (Art. 56 Abs. 2 AHVV) eine Altersrente von Fr. 1'594.-- (Fr. 1'750.-- - Fr. 156.--) zu. Dieses Vorgehen der Vorinstanz entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden.