Die ungekürzte, nicht plafonierte Rente der Ehefrau wurde mit Fr. 2‘078.-- (durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 64‘584.--, Rentenskala 44) beziffert. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, sind die Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (vgl. E. 3.7 hiervor). Vorliegend wurden die Renten der Ehegatten korrekt aufgrund der Rentenskala 44 plafoniert (vgl. ACOR-Berechnungsblatt vom 23. Mai 2014; act. 159). Bei einer auf 150% der Maximalrente von Fr. 2'340.-- (Rententabellen Stand 2013/2014) plafonierten Rente resultierte beim Beschwerdeführer eine Altersrente von Fr. 1'750.-- (Fr. 2‘067.-- x Fr. 3‘510.-- : Fr. 4‘145.--).