4.2 Nachdem sich die Ehefrau des Versicherten am 13. Mai 2014 zum Bezug der Altersrente angemeldet hatte, nahm die Ausgleichskasse auf den 1. Dezember 2014 hin eine integrale Neuberechnung mit Einkommensteilung (vgl. E. 3.7) vor. Dabei kam sie im Rahmen einer erneut durchgeführten Vergleichsrechnung gemäss Art. 33bis AHVG zum Schluss, dass die auf der Berechnungsgrundlage der Invalidenrente basierende Altersrente von Fr. 2‘067.-- ([durch-