In der Folge kam die Vorinstanz im Rahmen der Vergleichsrechnung gemäss Art. 33bis AHVG (vgl. E. 3.4 hiervor) zum Schluss, dass bei den im Zeitpunkt der Entstehung des AHV-Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen, unter Berücksichtigung einer persönlichen Beitragsdauer von 42 Jahren und 5 Monaten sowie 7 Beitragsmonaten im Rentenjahr (Total 43 Jahre) und einem aufgewerteten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80‘736.-- eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘283.-- (vgl. ACOR- Berechnungsblatt vom 9. August 2011; act.