3.8 Gemäss Art. 40 AHVG können Versicherte, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1 Satz 1 und 2). Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3). Laut Art. 56 AHVV wird die Rente um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Abs. 1).