Demzufolge ist in solchen Fällen die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrundezulegen. Wird eine Vergleichsrechnung angestellt, so ist die zum Vergleich heranzuziehende AHV-Rente nach den allgemein gültigen Regeln zu bestimmen. Die AHV-Rente wird gemäss den im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen ermittelt.