3.6 Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Altersrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) treten – das heisst also bei einer Ablösung der IV-Rente durch eine AHV-Rente –, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist. In den Ablösungsfällen ist in der Regel auf die für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen. Demzufolge ist in solchen Fällen die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden.