2. Streitig ist die Höhe der ab 1. März 2018 ausgerichteten Altersrente des Beschwerdeführers. 3.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).