B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 16. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 16. April 2018 aufzuheben und es sei ihm die gesetzliche Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Rentenhöhe nicht korrekt bemessen worden sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :