A.4 Am 5. Februar 2018 verstarb B.____, worauf die Ausgleichskasse den Rentenanspruch von A.____ neu festsetzte. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 teilte sie mit, dass die nicht plafonierte, aber zufolge Vorbezugs gekürzte Altersrente ab 1. März 2018 Fr. 2‘140.-- pro Monat betrage. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 16. April 2018 ab.