Mit Verfügung vom 29. August 2014 sprach sie A.____ mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine aufgrund der für ihn vorteilhafteren Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente (Rentenskala 43) eine zufolge Vorbezugs gekürzte und zudem auf Fr. 3‘510.-- (Rentenskala 44) plafonierte Altersrente von Fr. 1‘594.-- pro Monat zu. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 fest. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.