{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-167-231_2018-08-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=847f26b2-62c5-427f-94df-bede72f659c2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "c300b910571b77cca88d58656af9ca9e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-167-231_2018-08-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f7fb62a8-c7ff-4c2b-a1a2-55a52b4e14e0", "Checksum": "46605f321d9737b608c7b08a8d9f4125"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 167/231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.08.2018 710 18 167/231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:15", "Checksum": "167db7ed80876190e615928bfe2301e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.08.2018 710 18 167/231\nRegeste:\nAHV-Rente\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 67‘392.--, Rentenskala 43]) für den Versicherten vorteilhafter sei als die im Zeitpunkt der Entstehung des AHV-Rentenanspruchs ermittelte Rente von\nFr. 2‘059.-- (durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62‘640.--; Rentenskala 44;\nvgl. ACOR-Berechnungsblatt vom 23. Mai 2014; act. 146 ff.). Die ungekürzte, nicht plafonierte\nRente der Ehefrau wurde mit Fr. 2‘078.-- (durchschnittliches Jahreseinkommen von\nFr. 64‘584.--, Rentenskala 44) beziffert. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente,\nsind die Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen\n(vgl. E. 3.7 hiervor). Vorliegend wurden die Renten der Ehegatten korrekt aufgrund der Rentenskala 44 plafoniert (vgl. ACOR-Berechnungsblatt vom 23. Mai 2014; act. 159). Bei einer auf\n150% der Maximalrente von Fr. 2'340.-- (Rententabellen Stand 2013/2014) plafonierten Rente\nresultierte beim Beschwerdeführer eine Altersrente von Fr. 1'750.-- (Fr. 2‘067.-- x Fr. 3‘510.-- :\nFr. 4‘145.--). Dem Beschwerdeführer stand demnach in Nachachtung des einjährigen Rentenvorbezugs und der daraus resultierenden Kürzung der vorbezogenen Rente um 6,8% (Art. 56\nAbs. 2 AHVV) eine Altersrente von Fr. 1'594.-- (Fr. 1'750.-- - Fr. 156.--) zu. Dieses Vorgehen\nder Vorinstanz entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden.\n\n4.3 Mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 5. Februar 2018 entfiel die Plafonierung der Altersrente. Eine Änderung in den Berechnungsgrundlagen wurde dabei zu Recht\nnicht vorgenommen (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-\nlassenen- und Invalidenversicherung, Stand am 1. Januar 2018, Rz. 5701 ff.). Massgebend ist\nvielmehr die Rente des Beschwerdeführers, wie sie bei der integralen Neuberechnung im Jahr\n2014 berechnet worden war. Wie unter Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, beträgt die ungekürzte, nicht plafonierte Altersrente, berechnet auf der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren\nGrundlage der zuvor zugesprochenen Invalidenrente Fr. 2‘067.--. Zu beachten ist, dass er als\nverwitweter Bezüger einer Altersrente gemäss Art. 35bis AHVG Anspruch auf einen Zuschlag\nvon 20% zu seiner Rente hat. Dieser Zuschlag darf indes den Höchstbetrag der maximalen Altersrente der jeweils zutreffenden Rentenskala nicht übersteigen (BGE 132 V 265 E. 3.3). Nach\nder massgebenden Rentenskala 43 (gültig ab 1. Januar 2015) beträgt der Höchstbetrag (inkl.\nVerwitwetenzuschlag gemäss Art. 35bis AHVG) Fr. 2‘297.--. Da der Beschwerdeführer die Altersrente ein Jahr vorbezogen hatte, ist diese um 6,8% zu kürzen, so dass ab 1. März 2018 ein\nAnspruch auf eine Rente von Fr. 2‘141.-- (Fr. 2‘297.-- - Fr. 156.--) resultiert, wie dies die Vorinstanz zutreffend feststellte. Soweit der Beschwerdeführer eine den Höchstbetrag der Rentenskala 43 übersteigende Rente beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich kann der\nVerwitwetenzuschlag weder zu einer höheren Rente als der Höchstbetrag der jeweils anwendbaren Rentenskala führen noch vermag er die Rentenkürzung bei Vorbezug der Altersrente zu\nkompensieren. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine Beiträge nach Eintritt der\nInvalidität und zudem diejenigen seiner Ehefrau bis zum Bezug der Altersrente nicht berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu. Den ACOR-Berechnungsblättern von 23. Mai 2014 ist vielmehr zu entnehmen, dass diese Beiträge im Rahmen der im Jahr 2014 durchgeführten integralen Neuberechnung eingerechnet wurden. Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht\nvom Höchstbetrag der anwendbaren Rentenskala 43 einschliesslich Verwitwetenzuschlag von\nFr. 2‘297.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Vorbezugs resultiert ein Anspruch des\nVersicherten von Fr. 2‘141.-- (Fr. 2‘297.-- - Fr. 156.--) pro Monat. Die Beschwerde ist demnach\nabzuweisen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien\nkostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}