{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-167-231_2018-08-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=847f26b2-62c5-427f-94df-bede72f659c2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "c300b910571b77cca88d58656af9ca9e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-167-231_2018-08-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f7fb62a8-c7ff-4c2b-a1a2-55a52b4e14e0", "Checksum": "46605f321d9737b608c7b08a8d9f4125"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 167/231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.08.2018 710 18 167/231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:15", "Checksum": "167db7ed80876190e615928bfe2301e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.08.2018 710 18 167/231\nRegeste:\nAHV-Rente\n\n3.7 Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen\nEhe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine\nverwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des\n20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei jenem Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b\nAHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der\nAHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die\nEinkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch\nnicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares\nbeträgt maximal 150% des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch\nauf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis\nihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVG).\n\n3.8 Gemäss Art. 40 AHVG können Versicherte, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der\nRentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des\n63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1 Satz 1 und 2). Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt\n(Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen\nfest (Abs. 3). Laut Art. 56 AHVV wird die Rente um den Gegenwert der vorbezogenen Rente\ngekürzt (Abs. 1). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8% der vorbezogenen Rente (Abs. 2).\n\n4.1 Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Zugrundelegung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (inkl. Erziehungsgutschriften) von Fr. 82‘560.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jahren und 5 Monaten sowie\nder Rentenskala 43 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘051.-- (vgl. ACOR-\nBerechnungsblatt vom 28. Juni 2005; act. 34) zu. Am 26. April 2011 meldete sich der Versicherte zum Bezug der Altersente an. In der Folge kam die Vorinstanz im Rahmen der Vergleichsrechnung gemäss Art. 33bis AHVG (vgl. E. 3.4 hiervor) zum Schluss, dass bei den im Zeitpunkt\nder Entstehung des AHV-Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen, unter Berücksichtigung einer persönlichen Beitragsdauer von 42 Jahren und 5 Monaten sowie 7 Beitragsmonaten im Rentenjahr (Total 43 Jahre) und einem aufgewerteten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80‘736.-- eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘283.-- (vgl. ACOR-\nBerechnungsblatt vom 9. August 2011; act. 104 ff.) resultiere, was für den Versicherten im Vergleich zur Berechnung auf der Grundlage der Invalidenrente (Fr. 2‘267.-- [durchschnittliches\nJahreseinkommen von Fr. 82‘560.--; Rentenskala 43]) günstiger sei. In der Folge sprach sie ihm\nmit Verfügung vom 12. September 2011 eine zufolge Vorbezugs um ein Jahr gekürzte einfache\nAltersrente von monatlich Fr. 2‘128.-- (Fr. 2‘283.-- - Fr. 155.--) zu. Dieses Vorgehen wurde vom\nBeschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.\n\n4.2 Nachdem sich die Ehefrau des Versicherten am 13. Mai 2014 zum Bezug der Altersrente angemeldet hatte, nahm die Ausgleichskasse auf den 1. Dezember 2014 hin eine integrale\nNeuberechnung mit Einkommensteilung (vgl. E. 3.7) vor. Dabei kam sie im Rahmen einer erneut durchgeführten Vergleichsrechnung gemäss Art. 33bis AHVG zum Schluss, dass die auf\nder Berechnungsgrundlage der Invalidenrente basierende Altersrente von Fr. 2‘067.-- ([durch-\n\n"}