{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-167-231_2018-08-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=847f26b2-62c5-427f-94df-bede72f659c2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "c300b910571b77cca88d58656af9ca9e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-18-167-231_2018-08-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f7fb62a8-c7ff-4c2b-a1a2-55a52b4e14e0", "Checksum": "46605f321d9737b608c7b08a8d9f4125"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 18 167/231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.08.2018 710 18 167/231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:15", "Checksum": "167db7ed80876190e615928bfe2301e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.08.2018 710 18 167/231\nRegeste:\nAHV-Rente\n\n3.2 Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur\nAusrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist\n(Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden\ngemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie\nder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem\n1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte mindestens\nden doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1\nder Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947\nvor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger\nals 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten\nVerhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres\nJahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente:\nArt. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für\nSozialversicherungen [BSV], Skalenwähler; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).\n\n3.3 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter\nAHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten\nPerson (Art. 29quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr\nder Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung\ndes 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.4 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem Versicherten bei der Ermittlung des\ndurchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52d AHVV (Zusatz- oder Gratisjahre) zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52b AHVV (Jugendjahre) herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Innerhalb der\nanwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den\nErziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge\nwährend einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1\nAHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen\nnach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV\nwerden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2\nAHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der\nersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des\nVersicherungsfalles geteilt wird. Bei vollständiger Beitragsdauer ist für den Aufwertungsfaktor\nder erste IK-Eintrag im Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahres massgebend (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2016, Rz. 5301 f.).\n\n3.5 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der\naufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch\ndie Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).\n\n3.6 Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Altersrenten, die an die Stelle\neiner Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) treten – das heisst\nalso bei einer Ablösung der IV-Rente durch eine AHV-Rente –, auf die für die Berechnung der\nInvalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist. In den Ablösungsfällen ist in der Regel auf die für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen. Demzufolge ist in solchen Fällen die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das für die IV-Rente massgebende\ndurchschnittliche Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrundezulegen. Wird eine Vergleichsrechnung angestellt, so ist die zum Vergleich heranzuziehende\nAHV-Rente nach den allgemein gültigen Regeln zu bestimmen. Die AHV-Rente wird gemäss\nden im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen ermittelt.\n\n"}