3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Kasse vom 15. November 2017, mit welcher eine rückwirkende Auszahlung der AHV-Kinderrente für die Zeit von Juli 2016 bis August 2017 verneint worden ist, nicht zu beanstanden ist. Die Kasse hat die dagegen gerichtete Einsprache daher zu Recht abgewiesen, weshalb die wiederum dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (oben, Erwägung 1).