3.3 Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde den Standpunkt, dass ihr die Auskunft erteilt worden sei, dass ein Jahr Mutterschaftsurlaub zulässig sei, ohne dass der Anspruch auf eine AHV-Kinderrente verloren gehe. Diese Auskunft ist soweit zutreffend. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin mit Email vom 8. Januar 2016 (Beilage 2 zur Vernehmlassung der Kasse) mitgeteilt worden war, dass ein Anspruch auf eine Kinderrente bestehen würde, sofern der Mutterschaftsurlaub die Ausbildung nicht länger als zwölf Monate unterbrechen würde. Diese Auskunft steht im Einklang mit der vorstehend zitierten Bestimmung von Art. 49ter Abs. 3 lit.