Wie bei einer unzulässigen Kumulation von lit. a und b der fraglichen Bestimmung würde auch die kumulative Anwendung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a und c AHVV zu einem willkürlichen Ergebnis führen, indem während einer im Einzelfall jeweils mehr oder weniger längeren Zeit bei Berücksichtigung nur eines einzelnen Unterbrechungsgrundes ein Anspruch auf Ausbildungszulagen begründet werden könnte. Die Kasse hat die Nachzahlung der AHV-Kinderrente für B.____ in der Zeit von Juli 2016 bis August 2017 daher zu Recht verneint.