Hintergrund bildet der Umstand, dass eine solche Kumulation unterrichtsfreier Zeiten mit einer mutterschaftsbedingten Unterbrechung der Ausbildung zu einer längeren Unterbrechungszeit führen würde, obschon während der „freien“ Periode insgesamt kein einziger Tag mehr der Ausbildung gewidmet würde. Damit aber würde letztlich der Zweck einer AHV-Kinderrente im Sinne der Förderung der Ausbildung über die in Art. 49ter Abs. 3 AHVV klar geregelten Tatbestände hinaus missachtet. In diesem Sinne widerspräche deshalb auch die Kumulation von lit. a und c von Art. 49ter Abs. 3 AHVV der Intention des Verordnungsgebers. Wie bei einer unzulässigen Kumulation von lit.