Der zitierte Entscheid des Bundesgerichts ist ohne weiteres auch auf Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV anzuwenden, so dass eine Kumulation der unterrichtsfreien Zeiten zwischen Ende Juni 2016 bis Ende Juli 2016 bzw. Ende Juli 2017 und Mitte August 2017 einerseits und der Zeit des schwangerschaftsbedingten Unterrichtsunterbruchs zwischen Ende Juli 2016 und Ende Juli 2017 nicht möglich ist. Hintergrund bildet der Umstand, dass eine solche Kumulation unterrichtsfreier Zeiten mit einer mutterschaftsbedingten Unterbrechung der Ausbildung zu einer längeren Unterbrechungszeit führen würde, obschon während der „freien“ Periode insgesamt kein einziger Tag mehr der Ausbildung gewidmet würde.