3.2 Daran ändert nichts, dass es zugegebenermassen weder in der Hand der Beschwerdeführerin noch in jener ihrer Tochter gelegen hat, dass die Sommerferien bis Mitte August 2017 gedauert haben. Gemäss den zitierten Bestimmungen der RWL (oben, Erwägung 2.4) ist für die Wiederaufnahme der Gewerbeschule in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der formelle Semesterbeginn massgebend, sondern es ist auf den effektiven Unterrichtsbeginn erst Mitte August 2014 abzustellen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht für eine abweichende Handhabe kein Raum. Der zitierte Entscheid des Bundesgerichts ist ohne weiteres auch auf Art.