2.5 Auch das Bundesgericht hat sich in BGE 141 V 473 ff. bereits detailliert mit den Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 3 AHVV auseinandergesetzt. Dabei hat es festgehalten, dass der Begriff „unterrichtsfreie Zeit“ nach dem klaren Wortlaut dahingehend zu verstehen sei, dass er jene Zeit des Jahres betrifft, in welchem kein Unterricht erfolgt – also beispielsweise bei den Hochschulen keine Vorlesungen stattfinden. Würde auf die formellen Daten des Semesters abgestellt, gäbe es gar keine unterrichtsfreie Zeit mehr, weil dem formell am 31. Juli endenden Frühlingssemester nahtlos das am 1. August beginnende Herbstsemester folgt. Art. 49ter Abs. 3 lit.