Nichts anderes ergibt sich aus Rz. 3370 RWL, wonach in Bezug auf Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens vier Monaten nur dann als Ausbildungszeit gelten, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen; die Ausbildung muss diesfalls unmittelbar daran fortgesetzt werden. Übereinstimmend mit Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV hält Rz. 3372 RWL schliesslich fest, dass Frauen, die ihre Ausbildung wegen Schwangerschaft und anschliessendem Mutterschaftsurlaub nicht länger als zwölf Monate unterbrechen, in dieser Zeit als in Ausbildung gelten.