Aus den weiteren Bestimmungen der RWL resultiert, dass als Beginn einer Ausbildung jener Zeitpunkt gilt, ab welchem die betroffenen Personen den erforderlichen Ausbildungsaufwand tatsächlich erbringen und beispielsweise Vorlesungen und Kurse besuchen, welcher in Bezug auf Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung ein Brückenangebot wahrnehmen, mindestens acht Lektionen à 45 bis 60 Minuten pro Woche ausmachen muss (RWL Rz. 3363). Für den Beginn einer Ausbildung bzw. eines Brückenangebots ist mithin nicht auf den formellen Semesterbeginn abzustellen, sondern auf die effektive Aufnahme der entsprechenden Ausbildung. Nichts anderes ergibt sich aus Rz.